Unsere AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

1.1. Unsere AGB gelten ausschließlich und ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis auch für alle künftigen Warenlieferungen und Leistungen, die wir an den Kunden erbringen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1.2. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310 Abs. (1) BGB.

 2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich die Bezeichnung „verbindlich“ beigefügt ist. Der Kunde ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden. Der Vertrag kommt wahlweise durch unsere ausdrückliche Annahme der Bestellung, durch Auftragsbestätigung (im Online-Shop = Versandbestätigung) oder mit Warenauslieferung zu Stande.

2.2 Der Warenbezug in unserem Online-Shop bedarf eines von uns freigeschalteten Kundenkontos. Wir registrieren nur Zahnarztpraxen sowie Zahnlabore als unsere Online-Shop-Kunden und keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Mit dem Absenden der Bestellung unter „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde im Online-Shop ein verbindliches Angebot zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Unmittelbar nach Eingang der Bestellung des Kunden erhält dieser von uns zunächst eine automatische Eingangsbestätigung per E-Mail. 

2.3. Abbildungen, Beschreibungen, Maß- und Mengenangaben in Katalogen und Prospekten oder in Website oder Online-Shop sind nur verbindlich, wenn dies mit dem Kunden zuvor schriftlich vereinbart wurde. Die Beschaffenheit der von uns zu erbringenden Leistung richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen vertraglichen Unterlagen. Änderungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten, soweit diese nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung für den Kunden nicht eingeschränkt wird.

2.4. Will der Kunde den vertraglich vereinbarten Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ändern, hat er diesen Änderungswunsch uns gegenüber schriftlich zu äußern. Die Kosten für den hierdurch entstehenden Aufwand (z. B. Erstellung eines Änderungsvorschlags, Stillstandzeiten etc.) hat der Kunde zu tragen, soweit wir seinem Änderungsverlangen nachkommen.

 3. Informationspflichten des Kunden, Bonitätsauskünfte, Finanzierungsnachweise

 3.1. Der Kunde ist bei der Registrierung verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern sich seine Daten (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) bis zur Leistungserbringung ändern, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese Information oder gibt er von vorneherein falschen Daten an, sind wir berechtigt, etwaige Kosten erstattet zu verlangen, die uns auf Grund der falschen und/oder unvollständigen Angaben entstehen.

3.2. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der von ihm angegebene E-Mail-Account erreichbar ist.

3.3. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass wir Auskünfte über seine Bonität und seine wirtschaftlichen Verhältnisse einholen und hierzu seine personenbezogenen Daten an Dritte übermitteln). Für den Fall einer negativen Auskunft behalten wir uns vor, die Ware nur gegen Vorauskasse auszuliefern. Wenn eine Finanzierung des Kaufpreises durch Dritte vorgesehen ist, können wir zudem vor Auslieferung einen Nachweis über die Finanzierung verlangen.

 4. Mengen- und Maßangaben, Mitwirkungspflichten

4.1. Mit dem Zustandekommen des Vertrags bestätigt der Kunde, dass sämtliche Mengen und Maße in seinen Bestellungen auf seinen Angaben oder denjenigen seines Architekten oder seiner sonstigen Fachleute basieren. Wird das Aufmaß von uns oder von einem durch uns beauftragten Architekten erstellt, ist dies schriftlich festzuhalten.

4.2. Stellen sich nachträglich Abweichungen zu den Angaben des Kunden heraus, gehen hierdurch bedingte Mehrkosten zu seinen Lasten. Das gleiche gilt, wenn sich bei der technischen Installation und/oder Montage Mehrkosten ergeben. Im Zuge der Montage unvorhergesehen anfallende Zusatzteile werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.3. Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ändern, so hat er dies uns gegenüber schriftlich mitzuteilen. Kommen wir dem Änderungsverlangen nach, hat er die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu zählt insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten.

4.4. Es obliegt dem Kunden, dass die erforderlichen Anschlüsse zur Montage vorhanden sind. Etwa notwendige Installationsarbeiten (insbesondere die Verlegung der Leitung für Wasserzu- und -abfluss, Luft, Elektrizität und Gas) gehören nicht zu unserem Leistungsumfang. Die Kosten einer Verzögerung, die durch fehlende Anschluss- und/oder Installierungsmöglichkeiten entstehen, sind vom Kunden zu tragen. Bei von uns zu erbringenden Montageleistungen hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass seine Räumlichkeiten rechtzeitig fertiggestellt sind und für uns ein ungehinderter Zugang und Zugriff möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, fallen etwaige Verzögerungen in den Verantwortungsbereich des Kunden. Wir sind zum Beginn der Montageleistungen erst verpflichtet, wenn alle anderen Handwerker ihre Gewerke fertiggestellt haben und keine Beeinträchtigungen mehr zu erwarten sind.

 5. Preise

 5.1. Unsere Preise ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste, sofern keine andere Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den von uns genannten Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5.2. Für Aufträge und Lieferungen in In- und Ausland (unabhängig vom Warenwert) berechnen wir Porto, Verpackungs- und Versandkosten sowie ggf. Zölle in der tatsächlich anfallenden Höhe (mindestens EUR 5,95 pro Lieferung). Unabhängig vom Warenwert berechnen wir diese ggf. anfallenden Kosten auch bei Gipslieferungen, Reparaturen (z. B. Hand- und Winkelstücke) sowie bei der Lieferung von Waren, die sich nicht in unseren Lagern befinden (sog. „Streckengeschäfte“). Bei Expresslieferung mit Anlieferung am nächsten Werktag bis 10.00 Uhr beträgt die Expressgebühr pro Paket zusätzlich zu den Versandkosten EUR 7,95 – unabhängig vom Bestellwert.

5.3. Auswahl- bzw. Mustersendungen werden von uns in Rechnung gestellt, wenn wir die Ware nicht innerhalb von 8 Tagen ab Ablieferung beim Kunden von ihm zurückerhalten. Der Verlust und/oder die Beschädigung von Auswahl- bzw. Mustersendungen geht zu Lasten des Kunden.

5.4. Wenn mit dem Kunden schriftlich nicht anders vereinbart wurde, schließen die Preise die Aufstellung, Montage (z. B. an Anschlüsse) und Inbetriebnahme nicht ein und sind gesondert zu vergüten, wobei auch die An- und Rückfahrzeiten unserer Mitarbeiter als vom Kunden zu bezahlende Arbeitszeiten gelten.

 5.5. Falls wir für den Kunden von ihm beauftragte Reparaturen oder sonstige Leistungen ausführen, die nicht unter unsere Gewährleistungspflicht fallen, sind unsere Arbeitsleistungen gemäß vorstehendem Absatz zu vergüten.

5.6. Für die Lieferung von Updates und Upgrades von Softwareprogrammen werden dem Kunden die zum Zeitpunkt der Bestellung der Updates und Upgrades gültigen Aufschläge und Preise gemäß den dann gültigen Preislisten gesondert in Rechnung gestellt.

6. Zahlungsbedingungen

 6.1. Sofern schriftlich nicht etwas anders vereinbart ist, werden sämtliche in Rechnung gestellten Beträge unmittelbar mit Rechnungseingang beim Kunden zur Zahlung ohne Abzug fällig. Gleiches gilt für vereinbarte Kostenvorschüsse und/oder Abschlagszahlungen. Bei Kaufverträgen können wir immer auf Zug-um-Zug-Leistung bestehen, d. h. die Auslieferung vom gleichzeitigen Zahlungseingang abhängig machen. Bei Werkverträgen sind wir zur Vorleistung nur verpflichtet, wenn uns der Kunde geeignete Unterlagen vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die Finanzierung sichergestellt ist.

6.2. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er bei nicht rechtzeitiger Zahlung nach Eintritt der Fälligkeit und Rechnungszugang kraft Gesetzes nach 14 Tagen, oder vorher durch eine Mahnung, in Zahlungsverzug gerät. Solchen falls sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Wir sind berechtigt, für jede erforderliche Mahnung Mahngebühren in Höhe von EUR 10,00 pro Schreiben zu verlangen; dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis gestattet, dass uns durch die Mahnung ein geringerer oder kein Aufwand entstanden ist.

6.3. Bei Zahlungsrückständen sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen vom vollständigen Ausgleich unserer offenen Forderungen abhängig zu machen.

6.4. Werden die Zahlungen zwischen uns und dem Kunden mittels eines SEPA-Lastschriftverfahrens abgewickelt, so erteilen wir die Vorabankündigung (Pre-Notification) spätestens drei Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum. Fällt der Belastungstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, wird die Belastung am nächsten Bankarbeitstag (Target-Tag) ausgeführt.

 7. Lieferzeit, Fristen, Teillieferungen

 7.1. Die schriftlich vereinbarten Lieferzeiten und Termine beginnen mit dem Tag unserer Bestätigung der Bestellung und verstehen sich bei Kaufverträgen für den Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk und bei Werkverträgen für den Zeitpunkt der Fertigstellung. Der Beginn der angegebenen Zeitspanne setzt die Abklärung aller technischer Fragen, die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden sowie das Vorliegen der von ihm beizubringenden Unterlagen und Genehmigungen voraus. Etwaige vom Kunden nach Vertragsschluss verlangte Änderungen in der Ausführung verlängern die Lieferfristen und Termine entsprechend. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt uns vorbehalten.

7.2. Von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insbesondere Streik, höhere Gewalt und nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) verlängern die vereinbarten Lieferfristen und Termine für die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Der Kunde ist über diese Umstände unverzüglich zu informieren; sollte die Verzögerung länger als drei Monate andauern, ist er nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Dieses Recht steht auch uns zu, wobei die Nachfristsetzung in diesem Fall nicht erforderlich ist.

7.3. Werden wir nach vorstehendem Absatze von unserer Leistungsverpflichtung frei oder verlängert sich die Lieferfrist oder der vereinbarte Freistellungstermin, hat der Kunde keine Schadensersatzansprüche.

7.4. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind Teillieferungen durch uns ebenso zulässig, wie Lieferungen vor Ablauf der vereinbarten Lieferzeit.

7.5. Mit dem Kunden vereinbarte Abrufaufträge sind mangels anderer Vereinbarungen spätestens innerhalb von zwölf Monaten durch Abrufe von ihm abzuwickeln. Erfolgt dies nicht, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerungen an den Kunden weiterzugeben.

7.6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

7.7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. (2) Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

7.8. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.9. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertrags ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

7.10. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.

 8. Gefahrübergang

 8.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht in allen Fällen – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

8.2. Mangels entgegenstehender Vereinbarung bestimmen wir die Art und Weise der Verpackung und des Versandes. Sofern der Kunde es schriftlich beantragt, decken wir die Lieferung durch eine Transportversicherung auf seine Kosten ein.

8.3. Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit Abnahme durch den Kunden auf ihn über. Dieser hat für den Installationstermin eine für ihn zur Abnahme autorisierte Person zu bestellen, wenn er persönlich nicht anwesend sein wird. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so geht die Gefahr mit der erfolgenden Installation auf ihn über, ohne dass es hierfür einer Abnahmeerklärung bedarf.

 9. Eigentumsvorbehalt

 9.1. Die Ware bleibt in unserem Eigentum, bis sämtliche Ansprüche, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen, erfüllt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, worin ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist.

9.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben können.

9.3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang und solange er nicht gegenüber uns in Verzug ist, weiterverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endrechnungsbetrags (zzgl. USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Ware (Endrechnungsbetrag zzgl. USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

9.5. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

9.6. Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9.7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Mängelhaftung, Schadenersatz

 10.1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

10.2. Für gebrauchte Waren leisten wir keine Gewähr, es sei denn, wir haften für Arglist oder gem. nachstehender Ziff. 10.6. Bei neuen Sachen ist der Kunde bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst darauf beschränkt, Nacherfüllung geltend zu machen, wobei wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vorbehalten. Der Kunde hat das Recht, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

10.3. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Anstelle der Nacherfüllung kann dann vom Käufer Minderung des vereinbarten Preises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangt werden (Letzteres jedoch nur, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist).

10.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertrags ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

10.6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.7. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

10.8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445a, 445b, 478 BGB und in den Fällen der §§ 438 Abs. (1) Nr. 2, 634a Abs. (1) Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Dies gilt auch in den Fällen der vorstehenden Ziff. 10.4. bis 10.6.

10.9. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.10. Der Gewährleistung unterliegen nicht der übliche Verschleiß der gelieferten Ware, insbesondere der Verschleißteile. Darüber hinaus haften wir nicht für Funktionsstörungen, die auf unsachgemäßen Gebrauch, unzureichende Wartung oder Bedienungsfehler des Kunden zurückzuführen sind.

10.11. Von den vorstehenden Absätzen nicht erfasst sind Verzugsschäden, welche spezieller in Ziff. 7.7. bis 7.10. geregelt sind.

 11. Rücknahme 

11.1. Ab einem Netto-Bestellwert von EUR 100,00 gewähren wir dem Kunden über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus ein kulanzweises Rückgaberecht, ohne dass er hierfür Gründe angeben muss.

11.2. Dieses kann ausgeübt werden durch Rücksendung innerhalb von 7 Tagen ab Ablieferung bei ihm. Die Waren müssen unbenutzt, vollständig und originalverpackt sein. Pharmazeutische Präparate, Arzneimittel, chemische Erzeungisse und sterile Waren sowie LM Activatoren sind von diesem Rückgaberecht ausgeschlossen; dies gilt auch für Beschaffungsartikel außerhalb unseres Lagersortiments.

11.3. Die Kosten der Rücksendung der Waren und das Risiko ihres Verlustes, der Beschädigung sowie der Zerstörung im Rahmen der Rückführung trägt der Kunde. Unfreie Sendungen werden von uns nicht angenommen.

 12. Software, Haftung für Datenverlust

12.1. Sofern wir nach vorstehender Ziff. 10 schadenersatzpflichtig sind, wird unsere Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und vollständiger Anfertigung von Sicherungskopien der gesamten Daten, Strukturen und Programme eingetreten wäre.

 13. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

13.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung, ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar Kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.

13.2. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

13.3. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

 14.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des jeweiligen gültigen Sitzes von Schanz  Medizintechnik. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

14.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

14.3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Regelungen hiervon unberührt

Schanz Medizintechnik - Am Flugplatz 11 - 78579 Neuhausen ob Eck.

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